ROYALDANCE Tanzreisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter ROYALDANCE OHG (im folgenden Reiseveranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsschluss wird der Kunden eine Buchungsbestätigung erhalten. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines oder des Reisevouchers im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises, maximal 250,- Euro p. Pers. zu entrichten.
Unabhängig von der Anzahlung des Reisepreises sind zusätzlich gebuchte Flug-, Hotel- oder weitere Zusatzleistungen sofort mit 100% zur Zahlung fällig. Gebuchte Reiseversicherungen sind in vollem Umfang sofort zur Zahlung fällig.
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen. Der restliche Reisepreis muss zwischen 30 und 25 Tagen vor Reisebeginn beim Reiseveranstalter eingehen.

3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebetätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Bei einem Ausfall des Tanzunterrichts wegen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Ersatz.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der späteren Änderung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt anzupassen. Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der gesetzlichen sowie den Berechnungen der Reederei anpassen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschal pro Person wie folgt berechnen:

bis zum 121. Tag vor Reiseantritt 25%
ab dem 120. – 91. Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 90. – 46. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 45. – 16. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 15. – 11. Tag vor Reiseantritt 90%
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 100%

Unbenommen bleibt das Recht des Kunden dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
Bei Stornierung von gebuchten Flügen fallen 100% Stornokosten an.
Bei Stornierung von gebuchten zusätzlichen Hotelnächten oder weiterer Zusatzleistungen fallen die in der Buchungsbestätigung genannten Stornokosten an, bis zu 100%.
Stornierung von Doppelkabinen und Doppelzimmern: Ein Rücktritt nur eines Zimmer- oder Kabinenpartners führt zur Stornierung des gesamten Zimmers/ der gesamten Kabine zu oben genannten Stornobedingungen.
Umbuchungen
Falls auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des Geltungsbereiches der Reisebeschreibung liegt, noch mögliche Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bis zum 91. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 75 Euro pro Person oder die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind, vorbehalten. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Fristerfolgen, können, sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Ersatzpersonen
Bis zum 56. Tag vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt Seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern diese Umbuchung überhaupt durchführbar ist. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten konkret oder pauschal mit 75,- Euro pro Person zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist, vorbehalten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Der Veranstalter behält sich vor, bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. Vom Kunden bei Dritten selbst gebuchte Zusatzleistungen werden nicht erstattet.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
C. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

9. Beschränkung der Haftung
9.1.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den zweifachen Reisepreis beschränkt,
9.1.2 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
9.1.3 soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 3.000,- Euro. Übersteigt der zweifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des zweifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
9.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.6 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Flüge, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler.

10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Der Reisende ist für die korrekte Schreibweise und Angabe seines vollständigen Namens entsprechend Reisepass und Geburtsdaten verantwortlich, vor allem bei Schiffs- oder Flugreisen. Bei falsch geschriebenen Namen, Namensteilen oder weggelassenen Namenszusätzen wird der Reiseveranstalter die anfallenden Änderungskosten in Rechnung stellen, je nach Fluggesellschaft, Versicherung, Hotel oder Reederei mit bis zu 100%. Der Reisende ist für die Kontrolle seines Namens und der Daten in der Buchungsbestätigung wie auch in der Rechnung selbst verantwortlich.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Es gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

12. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Beschaffung und rechtzeitige Erteilung notwendiger Visa oder Reisepässe. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, auch Impfvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.

13. Wertgegenstände
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Geld, Dokumente, Schmuck und andere Wertgegenstände, die von dem Reisenden in der Kabine, im Zimmer oder dem Gepäck aufbewahrt werden. Es wird daher empfohlen, Wertgegenstände in den Safe zu geben.

14. Sonstige Bestimmungen
Die Einteilung der Kabinen/ Zimmer obliegt dem Reiseveranstalter oder durch ihn ermächtigte Personen (z.B. Schiffsleitung). Dreibettzimmer sind in der Regel Zweibettzimmer mit Zusatz- bzw. Oberbett. Für eventuelle Ausfälle bzw. Störungen in der Strom- und Wasserversorgung haftet der Reiseveranstalter nicht. Dasselbe gilt für die ständige Bereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Swimmingpool und Klimaanlage. Schwangere Gäste werden nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests (Unbedenklichkeitsbescheinigung) und bis zum 5. Monat befördert. Gäste mit chronischen Krankheiten, Allergien oder sonstigen Gebrechen / Behinderungen erkundigen sich bitte vor Buchung beim Reiseveranstalter, ob eine Beförderung möglich ist, besonders im Hinblick auf ggf. notwendige medizinische Versorgung. Reisende mit Behinderungen / körperlichen Gebrechen müssen grundsätzlich mit einer Begleitperson reisen, die notwendige Hilfe beim alltäglichen Leben leistet. Routenänderungen durch die Schiffsleitung zB. infolge schlechter Wetterbedingungen ö.ä. bleiben jederzeit vorbehalten. Dadurch können ggf. Landausflüge verkürzt werden oder ganz ausfallen. Nebenabreden, die den Umfang der verträglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung seitens des Reiseveranstalters.

15. Tanzpartner und Tanzpartnervermittlung
Ein Rechtsanspruch auf den/die Tanzpartner/ die Tanzpartnerin oder dessen bestimmte Eigenschaften besteht nicht. Die Tanzpartnervermittlung stellt lediglich einen kostenlosen Service von ROYALDANCE dar, der nicht zwingend zur Stellung eines Tanzpartners(in) führt. Der Veranstalter kann nicht für die Qualität, Erscheinung oder ständige Anwesenheit der vermittelten Tanzpartner /innen garantieren.
Die Verfügbarkeit eines Tanzpartners/ einer Tanzpartnerin entzieht sich der Kontrolle durch ROYALDANCE, z.B. durch Stornierung, Krankheit oder Nichterscheinen.

16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist München.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

ROYALDANCE Tanzreisen

ROYALDANCE OHG, Vinzenz-Schüpfer-Str.84, 81475 München
Registergericht München, HRA103075
Geschäftsführerung: Nadja Schlemm und Peter Bolbrinker
Telefon +49 (0)89 5526 9480, Telefax +49 (0)89 5526 9481
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