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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
1. Abschluss des
Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die
Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt
mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Nach Vertragsschluss wird der Kunden eine Buchungsbestätigung
erhalten. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer
von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines oder des
Reisevouchers im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss
ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zu entrichten. Kommt der Kunde mit
der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der
Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen. Der
restliche Reisepreis muss bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn beim
Reiseveranstalter eingegangen sein. Gebuchte Reiseversicherungen sind in vollem
Umfang sofort zur Zahlung fällig.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind,
ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf
Bezug nehmenden Angaben in der Reisebetätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält
sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird. Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen
Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der
vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem
Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Bei einem Ausfall des
Tanzunterrichts wegen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Ersatz.
4. Leistungs- und
Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem
Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der
Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im
Falle der späteren Änderung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt anzupassen.
Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der
Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der gesetzlichen sowie den
Berechnungen der Reederei anpassen.
5.Rücktritt durch
den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz
für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei
der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschal pro Person wie folgt berechnen:
bis zum 121. Tag vor Reiseantritt 25%
ab dem 120. – 91. Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 90. – 46. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 45. – 16. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 15. – 11. Tag vor Reiseantritt 90%
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 100%
Unbenommen bleibt das Recht des Kunden dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Es
wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
Bei Stornierung von gebuchten Flügen fallen 100% Stornokosten an.
Stornierung von Doppelkabinen und Doppelzimmern: Ein Rücktritt nur eines Zimmer-
oder Kabinenpartners führt zur Stornierung des gesamten Zimmers/ der gesamten
Kabine zu oben genannten Stornobedingungen.
Umbuchungen
Falls auf Wunsch des Kunden nach der Buchung
der Reise für einen Termin, der innerhalb des Geltungsbereiches der
Reisebeschreibung liegt, noch mögliche Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen werden (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bis
zum 91. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 75 Euro pro
Person oder die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Dem Kunden bleibt
der Nachweis, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind, vorbehalten.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Fristerfolgen, können,
sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Ersatzpersonen
Bis zum 56. Tag vor Reisebeginn kann der
Reisende verlangen, dass statt Seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt, sofern diese Umbuchung überhaupt durchführbar
ist. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Dritten entstehenden
Mehrkosten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die durch den Eintritt des
Dritten entstandenen Mehrkosten konkret oder pauschal mit 75,- Euro pro Person
zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden in geringerer
Höhe entstanden ist, vorbehalten.
6. Rücktritt und
Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen
vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise
den Reisevertrag kündigen:
a) Wenn der Reisende die Durchführung der Reise
ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Der Veranstalter behält sich vor, bei
Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen. In jedem Fall
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt
der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu
unterrichten. Vom Kunden bei Dritten selbst gebuchte Zusatzleistungen werden
nicht erstattet.
7. Aufhebung des
Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den
Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.
8. Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs
der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
C. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.
D. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf
einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9. Beschränkung
der Haftung
9.1.1 Die vertragliche Haftung des
Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
zweifachen Reisepreis beschränkt,
9.1.2 soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
9.1.3 soweit der Reiseveranstalter für einen
dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden
gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis
3.000,- Euro. Übersteigt der zweifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des zweifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in
diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
9.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den
Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.6 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen,
die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden
Namen vermittelt werden (wie z.B. Flüge, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und
Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler.
10.Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei
aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende
ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Ausschluss
von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn
er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Es gilt
eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem
die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ansprüche aus
unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
12. Paß-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die
Beschaffung und rechtzeitige Erteilung notwendiger Visa oder Reisepässe. Der
Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften, auch Impfvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
13.Wertgegenstände
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Geld,
Dokumente, Schmuck und andere Wertgegenstände, die von dem Reisenden in der
Kabine, im Zimmer oder dem Gepäck aufbewahrt werden. Es wird daher empfohlen,
Wertgegenstände in den Safe zu geben.
14.Sonstige
Bestimmungen
Die Einteilung der Kabinen/ Zimmer obliegt dem
Reiseveranstalter oder durch ihn ermächtigte Personen (z.B. Schiffsleitung).
Dreibettzimmer sind in der Regel Zweibettzimmer mit Zusatz- bzw. Oberbett. Für
eventuelle Ausfälle bzw. Störungen in der Strom- und Wasserversorgung haftet der
Reiseveranstalter nicht. Dasselbe gilt für die ständige Bereitschaft von
Einrichtungen wie Lift, Swimmingpool und Klimaanlage. Schwangere Gäste werden
nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests (Unbedenklichkeitsbescheinigung) und
bis zum 5. Monat befördert. Gäste mit chronischen Krankheiten, Allergien oder
sonstigen Gebrechen / Behinderungen erkundigen sich bitte vor Buchung beim
Reiseveranstalter, ob eine Beförderung möglich ist, besonders im Hinblick auf
ggf. notwendige medizinische Versorgung. Reisende mit Behinderungen /
körperlichen Gebrechen müssen grundsätzlich mit einer Begleitperson reisen, die
notwendige Hilfe beim alltäglichen Leben leistet. Routenänderungen durch die
Schiffsleitung zB. infolge schlechter Wetterbedingungen ö.ä. bleiben jederzeit
vorbehalten. Dadurch können ggf. Landausflüge verkürzt werden oder ganz
ausfallen. Nebenabreden, die den Umfang der verträglichen Leistungen verändern,
bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung seitens des Reiseveranstalters.
15.Tanzpartner und
Tanzpartnervermittlung
Ein Rechtsanspruch
auf den/die Tanzpartner/ die Tanzpartnerin oder dessen bestimmte Eigenschaften
besteht nicht. Die Tanzpartnervermittlung stellt lediglich einen kostenlosen
Service von ROYALDANCE dar, der nicht zwingend zur Stellung eines
Tanzpartners(in) führt. Der Veranstalter kann nicht für die Qualität,
Erscheinung oder ständige Anwesenheit der vermittelten Tanzpartner /innen
garantieren.
Die Verfügbarkeit eines Tanzpartners/ einer Tanzpartnerin
entzieht sich der Kontrolle durch ROYALDANCE, z.B. durch Stornierung, Krankheit
oder Nichterscheinen.
15.Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen
des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
16.Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

AGB zum download

AGB8
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